Gerichte dürfen keine einstweilige Verfügung erlassen, wenn deren Adressat nicht genau dieselben Informationen hat wie der Antragsteller. Das gilt, wie das BVerfG jetzt entschied, auch im Wettbewerbsrecht – grundsätzlich.
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Gerichte dürfen keine einstweilige Verfügung erlassen, wenn deren Adressat nicht genau dieselben Informationen hat wie der Antragsteller. Das gilt, wie das BVerfG jetzt entschied, auch im Wettbewerbsrecht – grundsätzlich.